Nur haushaltsnahe Handwerkerleistungen sind steuerbegünstigt
Für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt § 35a EStG eine Steuerermäßigung. Für alle diese steuerbegünstigten Leistungen gilt jedoch, dass sie direkt im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt werden müssen. Liegt der Schwerpunkt einer Leistung außerhalb des Haushalts, entfällt die Privilegierung des § 35a EStG. Hierauf hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hingewiesen (Urteil vom 6. Juli 2016, Az. 1 K 1252/16).
Im entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar geklagt. Sie hatten einen Handwerker mit dem Neubezug eines Sofas beauftragt. Diese Arbeit führte der Handwerker in seiner eigenen Werkstatt aus, nachdem er die Sitzgruppe aus dem Haushalt der Eheleute selbst abtransportiert hatte. Nach Fertigstellung des Auftrags lieferte er die Sitzgruppe wiederum mit seinem eigenen Fahrzeug bei seinen Auftraggebern ab. Für seine Tätigkeit stellte er den Eheleuten 2.600 Euro in Rechnung.
Diesen Betrag gab das Ehepaar in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung an und beantragte dafür eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Das zuständige Finanzamt lehnte es ab, diesen Betrag bei der Festsetzung der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Hiergegen richtete sich die Klage der steuerpflichtigen Eheleute, die vor dem Finanzamt Rheinland-Pfalz jedoch keinen Erfolg hatte.
Die Neustädter Richter folgten der Auffassung des Finanzamts. Zwar seien die Leistungen von Handwerkern grundsätzlich geeignet, steuermindernd in Betracht zu kommen. Voraussetzung dafür sei jedoch die „Haushaltsnähe” solcher Dienstleistungen, wie es § 35a EStG ausdrücklich vorschreibe. Die eigentliche Leistung – also der Neubezug – sei in diesem Fall in der Werkstatt des beauftragten Raumausstatters erfolgt. Der Ab- und Antransport stelle lediglich eine Nebenleistung dar, die im Vergleich zur Hauptleistung keine Nähe zum Haushalt im Sinne des Gesetzes begründen könne.
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admin
7. Oktober 2016
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