Ein Einkommenssteuerbescheid kann angefochten werden – sogar, wenn die Steuer auf null festgesetzt wurde. Die Klage gegen den Bescheid ist laut Gericht zulässig, sofern der Steuerpflichtige damit einen Verlust erreichen will. Hierbei geht es um den sogenannten Verlustvortrag.
Verlustvortrag: Sachverhalt zur Klage
Das Finanzamt ließ dem Kläger den Einkommenssteuerbescheid zugehen, gegen den er Einspruch nach §17 EStG einlegte. Er wollte damit erreichen, dass der Liquidationsverlust komplett anerkannt werden würde. Das Finanzamt erkannte diesen Einspruch nur zum Teil an und setzte die Einkommenssteuer auf 0 EUR fest. Der Kläger bekam keinen Verlustfeststellungsbescheid. Daraufhin erhob dieser Klage und begründete sie mit der fehlenden Berücksichtigung des Auflösungsverlusts. Es hätte eine Verlustfeststellung geben müssen.
Was sagt das Gericht?
Das Finanzgericht erließ einen Zwischengerichtsbescheid und entschied darin, dass die Klage grundsätzlich zulässig sei. In § 10d Abs. 4 EStG sei eine dementsprechende Klage geregelt. Die Begründung für die Zulassung der Klage war, dass der Einkommenssteuerbescheid vorgreiflich ergangen sei, ohne eine Verlustfeststellung vorzunehmen.
Auch einem Verfahren des Finanzgerichts Düsseldorf wurde in dieser Art entscheiden, darauf konnte sich das Gericht nun berufen. Einigkeit besteht darin, dass der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr der Veranlagung nicht als Grundlagenbescheid für eine Verlustfeststellung zu werden ist. Dennoch ist der Bescheid vorgreiflich ergangen und besitzt eine Wirkung, nach der er als „Quasi-Grundlagenbescheid“ zu sehen ist. So urteilte das Finanzgericht Düsseldorf. Die Vorgreiflichkeit bescheinigte auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Damit ist der Einspruch gegen den Einkommenssteuerbescheid auch dann zulässig, wenn die Steuer auf null festgesetzt worden ist. Wichtig ist dabei nur, dass der Steuerpflichtige einen Einwand gegen die Grundlagen zur Besteuerung erhebt, sofern diese auch auf einen festzustellenden Verlust wirken könnten.
Jetzt beschäftigt sich der Bundesfinanzhof mit der Klage und wird darüber in Zukunft entscheiden müssen.
(Vergleiche hierzu das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. Oktober 2016, Aktenzeichen 7 K 3387/13)
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admin
16. Mai 2017
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