Wenn der Tacho eines Gebrauchtwagens manipuliert wurde, darf der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Das gilt auch, wenn der Verkäufer eine Privatperson ist. Voraussetzung ist, dass die Laufleistung vertraglich zugesichert wurde. Das hat das Oberlandesgericht in einem jetzt veröffentlichten Urteil festgestellt (1 U 65/16 v. 18. Mai 2017).
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger im September 2015 von dem Beklagten ein gebrauchtes Auto gekauft. Der Verkäufer bestätigte im Kaufvertrag einen Kilometerstand von 160.000 Kilometern. Kurz nach dem Kauf ließ der Käufer das Fahrzeug durch einen Gutachter betrachten. Dieser fand heraus, dass das Fahrzeug schon fünf Jahre zuvor eine Laufleistung von mindestens 220.000 Kilometern gehabt haben musste. Als Konsequenz verlangte der Kläger vom Verkäufer, den Kaufvertrag aufzuheben. Als der Beklagte sich damit nicht einverstanden erklärte, folgte der Rechtsstreit.
Der Beklagte trug zu seiner Verteidigung vor, dass er den Wagen selbst als Gebrauchtfahrzeug gekauft habe. Deshalb habe er keine Kenntnis von der Laufleistung und sei nicht zur Rücknahme des Wagens verpflichtet. Weder das Gericht der ersten Instanz noch das Berufungsgericht folgten dieser Auffassung. In letzter Instanz entschied das Oberlandesgericht Oldenburg. Auch dort gab man der Forderung des Klägers auf eine Rückabwicklung des Vertrags nach.
Zur Begründung führten die Richter aus, dass ein Käufer bei einem Kauf unter Privatleuten nicht davon ausgehen kann, dass der Verkäufer den Tachostand überprüft. Allerdings hatte der Verkäufer im vorliegenden Fall den Kilometerstand im Vertrag unter „Zusicherungen des Verkäufers“ selbst angegeben. Dadurch gab er nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Garantie, dass seine Angabe stimmte. Wenn er selbst nicht über die tatsächliche Laufleistung informiert war, spiele das aufgrund der Zusicherung keine Rolle, befanden die Richter.
Der Fall zog sich über einen längeren Zeitraum durch alle gerichtlichen Instanzen. Ohne die Vertretung durch einen Fachanwalt hätte der Kläger sein Recht vermutlich nicht erstreiten können.
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admin
13. Juli 2017
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