Höhere Umzugskostenpauschale seit dem 01.02.2017 / Am 1. Februar 2017 hat sich die Umzugskostenpauschale nach dem Bundesumzugskostengesetz für beruflich bedingte Wohnungswechsel erhöht. Die Umzugskosten kann der Steuerpflichtige entweder als Werbungskosten absetzen oder sich von seinem Arbeitgeber steuerfrei ersetzen lassen.
Maximale Höhe der abzugsfähigen Umzugskosten
Die Grenze für den steuerlich abzugsfähigen Betrag ist der Höchstbetrag für Bundesbeamte nach BUKG (Bundesumzugskostengesetz). Das Gesetz unterscheidet zwischen verheirateten und ledigen Beamten und zwischen der Neueinrichtung beim Erstbezug oder dem normalen Umzug. Beim normalen Umzug liegt der Höchstbetrag für Verheiratete aktuell bei 1.527,64 €.
Abzugsfähige Umzugskosten
Beförderungsauslagen (Spedition oder eigene Fahrtkosten, gegebenenfalls Anmietung eines Transporters, Autobahnmaut, Transportversicherung) Reisekosten des Umzüglers zum neuen Wohnort mit maximal einer Begleitperson und Reisekosten für die Wohnungssuche und -besichtigung Mietentschädigung bei zwei Mietverhältnissen maximal für sechs Monate bei entsprechender Notwendigkeit wegen bestehender Kündigungsfristen Mietentschädigung für eine neue Wohnung maximal für drei Monate, wenn sie nicht gleich genutzt werden kann ortsübliche Maklergebühren für eine Mietwohnung plus Garage, nicht aber für einen Immobilien- oder Grundstückskauf Aufwendungen für einen Herd bis 230,08 € und für Öfen bis 163,61 € pro Zimmer bei entsprechender Notwendigkeit Neue Pauschbeträge ab dem 1. Februar 2017
Zum Umzug können auch zusätzliche Unterrichtskosten für Kinder gehören. Diese sind bis 40 % vom Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A12 nach Bundesbesoldungsgesetz erstattungsfähig. 50 % können vollständig geltend gemacht werden, weitergehende Aufwendungen sind bis zu 75 % abzugsfähig. Die Grenze für die Steuerfreiheit dieser umzugsbedingten Unterrichtskosten liegt nun bei 1.926 €, vorher waren es 1.882 €. Alle Regelungen und Sätze gelten jeweils pro Kind. Weitere Umzugsauslagen wie Trinkgelder, Renovierungskosten der bisherigen Wohnung, Anzeigen zur Wohnungssuche, Anschaffungen (Vorhänge, Rollos, Elektrokochgeschirr), Anschlusskosten des Herdes, Fernsprechanschluss, Umschreiben des Personalausweises und der Kfz-Zulassung sind ebenfalls abzugsfähig, nicht hingegen Renovierungskosten für die neue Wohnung (BFH-Beschluss vom 3.8.2012, X B 153/11).
Da wir keine Juristen sind, übernehmen wir deshalb keine Haftung für unsere Inhalte!
admin
8. Februar 2017
Aktuelles